Nemaxx 3V Photo Lithium Batterie CR123A Photobatterie mit 1700mAh Fotobatterie Photo-Batterie Photobatterien Batterien im 2er Pack (1x Blister)

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Produkt-Highlights
- 3V Lithium Photobatterien CR123A im Blister (2 Stück) mit 1700mAh
- Ideal für analoge und digitale Kameras, Taschenlampen, etc.
- Hohe Energiedichte, niedrige Selbstentladung, Auslaufsicher
- Bis zu 10 Jahre Lebensdauer
- 5 Mal höhere Leistung als Alkaline Batterien
- Artikel-Nr.: 3064
- EAN: 7630034489781
3-Volt Lithium-Batterien im Blister mit jeweils 1700mAh und ca. 10 Jahren Lebensdauer von Nemaxx
Die Nemaxx CR123A 3-Volt Lithium Batterien zeichnen sich durch extrem niedrige Selbstentladung und hohe Umweltverträglichkeit aus. Damit sind sie bis zu 10 Jahre haltbar, ohne dabei nennenswert an Qualität zu verlieren.
Spezielle Hochleistungsbatterien mit 3 Volt Spannung und 1700 mAh Kapazität!
Zum Einsatz kommen die Nemaxx CR123A 3V-Lithium-Batterien als Stromversorgungsbatterien in Fotoapparaten und Digitalkameras sowie in Taschenlampen und bei vielen weiteren Anwendungen.
Technische Daten
Nennspannung: | 3 Volt |
Kapazität: | 1700 mAh |
Höhe: | 3,3cm |
Durchmesser: | 1,5cm |
System: | Lithium |
Lebensdauer: | bis zu 10 Jahre |
Wiederaufladbar: | Nein |
Marke: | Nemaxx |
Batterienverordnung
Der Endverbraucher ist verpflichtet, Batterien, die Abfälle sind, an einen Vertreiber, der Verkaufsstelle oder an den von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern dafür eingerichteten Rücknahmestellen unentgeltlich zurückzugeben. Abweichend können Endverbraucher, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, den Ort der Rückgabe mit dem gemeinsamen Rücknahmesystem nach dem § 4 Abs. 2 oder mit Herstellern, die ein eigenes System nach § 4 Abs. 3 eingerichtet haben, vereinbaren. Kennzeichnungspflichtige Batterien sind mit einem der beiden gleichbedeutenden Zeichen, bestehend aus einer durchgestrichenen Mülltonne und dem chemischen Symbol des für die Einstufung als schadstoffhaltig ausschlaggebenden Schwermetalls zu versehen. Die Entscheidung, welches Zeichen verwendet wird, trifft der nach § 11 Abs. 1 zur Kennzeichnung Verpflichtete.